VOLKSGESETZGEBUNG

Die Verfassung des Landes Brandenburg ergänzt die repräsentative Demokratie mit Elementen der Volksgesetzgebung. In Artikel 75 der Landesverfassung heißt es: “Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtages, durch die Landesregierung und im Wege eines Volksbegehrens eingebracht werden.” Hierzu muss ein dreistufiges Verfahren durchlaufen werden, das mit einer Volksinitiative eingeleitet wird und gegebenenfalls über das Volksbegehren bis zum Volksentscheid geführt werden kann:

  • 1. Stufe: Volksinitiative (benötigt werden 20.000 Unterzeichner)
  • 2. Stufe: Volksbegehren (benötigt werden 80.000 Unterzeichner)
  • 3. Stufe: Volksentscheid (benötigt wird eine Mehrheit)

Volksinitiative

Alle Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Sie können auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. Diese Initiative muss von mindestens 20.000 Einwohnern unterzeichnet werden; Anträge auf Auflösung des Landtages von mindestens 150.000 Stimmberechtigten. Volksinitiativen verfolgen zunächst das Ziel, den Landtag zu veranlassen, sich mit einem bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung zu befassen. Der Landtag ist verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach deren Eingang über die Volksinitiative eine Entscheidung zu treffen.

Volksbegehren

Stimmt der Landtag einem durch eine Volksinitiative eingebrachten Gesetzentwurf oder einem durch eine Volksinitiative eingebrachten Antrag auf Auflösung des Landtages nicht innerhalb von vier Monaten zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von sechs Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben. Die Unterstützung des Volksbegehrens erfolgt bei den Abstimmungsbehörden (den Ämtern und amtfreien Gemeinden) durch die Eintragung in amtliche Eintragungslisten.

Volksentscheid

Entspricht der Landtag nicht binnen zwei Monaten dem zulässigen Volksbegehren, findet innerhalb von drei weiteren Monaten ein Volksentscheid statt. Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmungsteilnehmer für die Vorlage stimmt. Diese Mehrheit muss jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten umfassen. Bei Volksentscheiden über Verfassungsänderungen oder die Auflösung des Landtages müssen mindestens zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmberechtigten, zugestimmt haben.